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I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

 

Art. 1 Name und Sitz

Die Spielvereinigung U.S. Virtus Badolato, gegründet am 01. Dezember 2011 ist ein Verein mit juristischer Persönlichkeit im Sinne vor Art. 60 ff ZGB und den nachstehenden statuarischen Bestimmungen mit Sitz in Wetzikon ZH.

 

Art. 2 Zweck

Der Zweck der Spielvereinigung U.S. Virtus Badolato besteht in der Ausübung des Fussballsports, der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung und insbesondere auch in der Pflege von Kameradschaft und Geselligkeit.

 

Art. 3 Neutralität

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

Art. 4 Verbandszugehörigkeit

Die Spielvereinigung U.S. Virtus Badolato ist Mitglied des Schweizerischen Fussballverbandes (SFV). Die Statuten, Reglemente und Beschlüsse der FIFA, UEFA und des SFV sind für den Verein, seine Mitglieder, Spieler und Funktionäre verbindlich.

 

Art. 5 Vereinsfarben

Die Vereinsfarben sind blau-bordeaux

 

Art. 6 Vereins- und Rechnungsjahr

Das Vereins- und Rechnungsjahr beginnt in der Regel am 01. Juli und endet am 30. Juni des Folgejahres. Vorbehalten bleibt eine andere Festlegung durch den Vorstand.

 

II. MITGLIEDSCHAFT

 

A. Mitgliederkategorien

 

Art. 7 Mitglieder

Die Spielvereinigung U.S. Virtus Badolato besteht aus:

a) Aktiven

b) Junioren

c) Funktionären und Trainern

d) Passivmitgliedern

e) Freimitglieder

f) Ehrenmitglieder

g) Gönnern

 

Mitglied kann jede Person werden, welche die Statuten, Interessen und das Leitbild des Vereins anerkannt. Ein Anspruch zur Aufnahme besteht nicht. Die in den vorliegenden Statuten erwähnten Personen-, Mitglieder- und Funktionsbezeichnungen beziehen auf Personen beiderlei Geschlechts.

 

Art. 8 Aktive

Aktivmitglied ist, wer das vom SFV vorgeschriebene Alter erreicht hat.

 

Art. 9 Junioren

Als Junioren gelten Personen, welche gemäss den Bestimmungen des SFV als solche qualifiziert sind.

 

Art. 10 Funktionäre und Trainer

Jedes Vereinsmitglied oder eine Drittperson kann in den Vorstand gewählt, als Trainer engagiert oder als sonstiger Funktionär mit Führungs-, Organisations- oder Administrativaufgaben betraut werden. Eine Person kann mehrere Ämter ausüben. Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern erfolgen durch die Generalversammlung. Wahl, Abberufung, Aufgabenzuweisung, Festlegung von Kompetenzen und Funktionsbezeichnungen der übrigen Funktionäre und Trainer erfolgen auch den Vorstand.

 

Art. 11 Passivmitglieder und Gönner

Passivmitglied und Gönner kann jede Person werden, welche sich dem Verein ohne aktive Teilnahme freundschaftlich verbunden fühlt, sich für dessen Bestrebungen und Interessen einsetzt und gewillt ist, diesen finanziell zu unterstützen. Sie bezahlen jährlich den von der Generalversammlung festgesetzten Mindestjahresbeitrag.

 

Art. 12 Freimitglieder

Zu Freimitgliedern können auf Antrag des Vorstandes durch GV-Beschluss solche Mitglieder ernannt werden, die eine mindestens 20- jährige Mitgliedschaft aufweisen und sich besonders um den Verein verdient gemacht haben.

 

Art. 13 Ehrenmitglieder

Auf Antrag des Vorstandes können durch GV-Beschluss Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, die sich um den Club besondere Verdienste erworben haben.

 

B. Administrativverfahren

 

Art. 14 Aufnahme

Die Aufnahme in den Verein erfordert ein an den Vorstand gerichtetes, schriftliches Gesuch. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Das Rekursrecht an die Generalversammlung bleibt gewahrt. Minderjährige benötigen die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

 

Art. 15 Übertritt

Übertritte in eine andere Mitgliederkategorie sind jederzeit unter Beachtung der statutarischen Bestimmungen zulässig. Sie sind dem Vorstand umgehend mitzuteilen. Junioren können nach Ermessen des Vorstandes jederzeit bei den Aktiven eingesetzt werden.

 

Art. 16 Austritt

Austritte von Aktiven und Junioren können nur auf Ende einer Saison erfolgen und sind schriftlich, bis spätestens 31. Dezember, dem Vorstand einzureichen. Unter besonderen Umständen kann der Vorstand auch vorzeitige Austritte bewilligen. Austretende Mitglieder haben die Beiträge bis zum Ende des Geschäftsjahres zu bezahlen. Es wird keine Austrittsgebühr erhoben.

 

Art. 17 Ausschluss/Boykott

Mitglieder, die den Statuten oder den Beschlüssen des Vereins zuwiderhandeln, das Ansehen des Vereins durch ihr Verhalten schädigen oder ihrer finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, können durch den Vorstand vom Verein ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss kann an die GV rekurriert werden. Beim SPV kann zudem gegen solche Mitglieder der Boykott beantragt werden. Der Ausschluss entbindet nicht von den fälligen, finanziellen Verpflichtungen

 

C. Rechte und Pflichten

 

Art. 18 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind grundsätzlich verpflichtet:

a) Die jährlichen Mitgliederbeiträge sowie allfällige ausserordentlichen Beiträge fristgerecht zu bezahlen,

b) Die vom FVRZ bzw. SFV ausgesprochenen Spielerbussen zu bezahlen,

c) Die Statuten und Weisungen des Vorstandes gebührend zu befolgen,

d) Das Ansehen des Vereins und seine Interessen jederzeit zu fördern und zu wahren.

 

Art. 19 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht:

a) An den Generalversammlungen und den Clubversammlungen teilzunehmen. Das Stimm- und Wahlrecht steht allen Mitgliedern zu.

b) Minderjährige Mitglieder können zu Vereinsversammlungen eingeladen werden, wobei ihnen weder das aktive noch das passive Wahlrecht zusteht.

c) Dem Vorstand und der Versammlung Anträge zu unterbreiten.

d) An den Veranstaltungen des Clubs teilzunehmen.

 

III. ORGANISATION

 

A. Führung

 

Art. 20 Organe

Die Organe des Vereins sind:

a) Die Generalversammlung

b) Die Ausserordentliche Generalversammlung

c) Die Mitgliederversammlung

d) Der Vorstand

e) Die Kommissionen

f) Die Rechnungsprüfungskommission

 

Art. 21 Die Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung (GV) findet jährlich bis spätestens Ende September statt. Sie wird vom Vorstand mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich unter Angabe des Ortes und durch die Bekanntgabe der Traktandenliste einberufen. Jede ordnungsgemäss einberufene GV ist beschlussfähig.

 

Art. 22 Anträge

Anträge zuhanden der GV müssen mindestens 8 Tage vor der GV schriftlich dem Vorstand eingereicht werden. An der GV kann nur über die in der Einladung aufgeführten Traktanden und über rechtzeitig eingereichte Anträge gültig beschlossen werden. Dringlichkeitsanträge, die nicht auf der Traktandenliste stehen, können nur mit Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten zur Beratung und Beschlussfassung gebracht werden.

 

Art. 23 Ausserordentliche GV

Eine ausserordentliche Generalversammlung (a. o. GV) kann vom Vorstand einberufen werden. Verlangt ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder eine a. o. GV, so ist sie vom Vorstand innert 4 Wochen anzusetzen. Hinsichtlich Einladung und Beschlussfassung gelten die gleichen Bestimmungen wie für die ordentliche GV.

 

Art. 24 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung kann vom Vorstand bei Bedarf einberufen werden und dient insbesondere der Orientierung über aktuelle Vorgänge im Verein und der Auskunftserteilung seitens des Vorstandes. Hinsichtlich Einladung und Beschlussfassung gelten die gleichen Bestimmengen wie für die ordentliche GV.

 

Art. 25 Leitung

Die Leitung der Versammlungen obliegt dem Präsidenten, bei dessen Abwesenheit dem Vizepräsidenten. Im Bedarfsfalle kann ein durch den Vorstand bestimmter Tagespräsident eingesetzt werden.

 

Art. 26 Abstimmungen

Bei Abstimmungen entscheidet das absolute Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.

 

Art. 27 Wahlen

Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr der anwesenden Stimmberechtigten, im zweiten Wahlgang das relative Mehr. Im zweiten Wahlgang entscheidet zwischen Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl das Los.

 

Art. 28 Geheime Abstimmungen

Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten eine geheime Durchführung verlangt.

 

Art. 29 Wiedererwägungsantrag

Für die Behandlung von Wiedererwägungsanträgen bedarf es der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

 

B. Vorstand

 

Art. 30 Zusammensetzung und Amtsdauer

Der Vorstand besteht in der Regel aus mindestens fünf Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:

a) Präsident

b) Vizepräsident

c) Sportchef

d) Chef PR / Sponsoring

e) Finanzchef

 

Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Sämtliche Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar Die Wahlen finden jeweils in den ungeraden Kalenderjahren statt

 

Art. 31 Konstituierung

Der Präsident sowie der Vizepräsident werden von der Generalversammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

 

Art. 32 Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Führung des Vereins sowie dessen des Vorstandes Vertretung nach aussen. Er ist zuständig für alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich der GV unterbreitet werden müssen und kontrolliert die Arbeit der Kommissionen.

 

Art. 33 Unterschrift

Der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident, führt gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied die rechtsverbindliche Unterschrift.

 

Art. 34 Vorstandssitzungen

Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten oder auf Antrag von mindestens drei Vorstandsmitgliedern einberufen. Für die Beschlussfähigkeit bedarf es mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder. Bei Abstimmungen entscheidet das absolute Mehr, bei Stimmengleichheit fällt dem Vorsitzenden der Stichentscheid zu.

 

Art. 35 Rücktritte

Für den Fall, dass einzelne Vorstandsmitglieder vorzeitig ausscheiden, können diese durch den Vorstand interimsweise ersetzt werden.

 

Art. 36 Trainer

Der Vorstand wählt die Trainer der Aktiv- und Juniorenmannschaften. Die Aufgaben können in einem Vertrag geregelt werden.

 

C. Kommissionen

 

Art. 37 Spielkommission

Die Spielkommission (Spiko) besteht aus Spiko-Präsidenten, Trainer der Aktivmannschaften, und den je nach Situation notwendigen Mitgliedern. Der Spiko obliegt die gesamte Durchführung des Spielbetriebs.

 

Art. 38 Juniorenkommission

Die Juniorenkommission (Juko) besteht aus Junioren-Obmann, Trainer sämtlicher Juniorenmannschaften und den je nach Situation notwendigen Mitgliedern. Sie organisiert den Juniorenspiel- und Trainingsbetrieb.

 

Art. 39 Rechnungs- und Prüfungskommission

Die Generalversammlung wählt jeweils für eine Amtsdauer von 2 Jahren zwei Rechnungsrevisoren. Die Revisoren prüfen die vom Kassier erstellte Jahresrechnung und erstatten der GV schriftlichen Bericht. Die Rechnungsrevisoren dürfen nicht dem Vorstand angehören.

 

Art. 40 Spezialkommissionen

Der Vorstand ist berechtigt, weitere Kommissionen einzusetzen.

 

IV. FINANZEN

 

Art. 41 Mitgliederbeiträge

Grundsätzlich haben alle Mitglieder einen Mitgliederbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrages wird durch die GV festgelegt. Von der Beitragspflicht sind befreit:

a) die Ehrenmitglieder

b) die Freimitglieder

c) die Vorstandsmitglieder

d) die Trainer

e) die Schiedsrichter

 

Der Vorstand ist ermächtigt, in Einzelfällen Beiträge zu ermässigen oder zu erlassen.

 

Art. 42 Vereinsinterne Bussen

Der Vorstand hat das Recht, bei Zuwiderhandlungen gegen die Statuten, Spielvorschriften, Reglemente und Beschlüsse, Bussen auszusprechen.

 

Art. 43 Verbandsbussen

Für die vom Verband verhängten Bussen haften die Fehlbaren.

 

Art. 44 Haftung

Für Unfälle und andere Schäden irgendwelcher Art übernimmt der Verein keine Verantwortung.

 

Art. 45 Verbindlichkeit

Für die vom Verein eingegangenen Verbindlichkeiten haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

 

V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 

Art. 46 Auflösung des Vereins

Eine Auflösung des Vereins oder die Fusion mit einem anderen kann nur anlässlich einer eigens dafür einberufenen Generalversammlung beschlossen werden. Eine Auflösung kann nicht erfolgen, solange 11 stimmberechtigte Mitglieder den Fortbestand des Fussballclubs verlangen.

 

Art. 47 Statutenrevision

Statutenänderungen können an einer GV beschlossen werden und bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

 

Art. 48 Unvorhergesehene Fälle

Über alle in diesen nicht vorgesehenen Fälle entscheidet die GV.

 

Art. 49 Inkrafttreten

01. Dezember 2011

STATUTEN

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